Broschüre "Die bayerische Grundschule"

 

ACHTUNG - SCHULSTARTINFOS:

Liebe Eltern, da heuer leider pandemiebedingt der Info-Abend für zukünftige Erstklasseltern ausfallen musste, stellen wir Ihnen hier die entsprechenden Präsentationen zur Verfügung. In diesem Zusammenhang weise ich auch gerne darauf hin, dass wir stets bemüht sind, den gebundenen Ganztag an unserer Schule qualitativ aufzuwerten. So haben wir bereits in diesem Jahr eine Arbeitsgemeinschaft pro Ganztagesklasse, die an zwei Unterrichtsstunden parallel zum Unterricht läuft, so dass immer die Hälfte der Kinder in der AG ist und die andere Hälfte beim Klassenlehrer gefördert wird. Durch diese Konstellation gelingt es uns noch mehr, individuell auf die Kinder einzugehen und diese gezielt zu fördern. Die Rückmeldungen, die wir diesbezüglich von den Lehrkräften und Kindern erhalten, sind durchweg positiv. Wir würden uns freuen, wenn auch im nächsten Schuljahr der gebundene Ganztag eine hohe Nachfrage erfahren würde. Bitte beachten Sie, dass wir derzeit noch nicht einschätzen können, wie es mit der Pandemiesituation weitergeht. Aus diesem Grund kann sich an den genannten Terminen und Verfahren sicher noch etwas ändern. Sobald wir nähere Infos dazu haben, finden Sie das wieder auf der Homepage.

Hier die enstprechenden Präsentationen (ab 16.12.2020 verfügbar):

Allgemeine Infos zum Schulstart

Informationen zur gebundenen Ganztagesklasse

 

Mit freundlichem Gruß

Werner Winter, Rektor

 

 

Schuleinschreibung

Einschulungsalter

Mit Beginn des Schuljahres werden alle Kinder schulpflichtig, die bis zum 30. September sechs Jahre alt werden oder bereits einmal von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt worden sind.

Ferner wird auf Antrag der Erziehungsberechtigten ein im Oktober, November oder Dezember geborenes Kind schulpflichtig, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann.

Bei Kindern, die nach dem 31. Dezember sechs Jahre alt werden, ist zusätzlich die Voraussetzung für die Aufnahme in die Grundschule, dass in einem schulpsychologischen Gutachten die Schulfähigkeit bestätigt wird. (Quelle: BayEUG Art.37 Abs. 1)

Zurückstellung

"Ein Kind, das am 30. September mindestens sechs Jahre alt ist, kann für ein Schuljahr von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich erst ein Jahr später mit Erfolg ... am Unterricht der Grundschule teilnehmen kann.

Die Zurückstellung soll vor Aufnahme des Unterrichts verfügt werden; sie ist noch bis zum 30. November zulässig, wenn sich erst innerhalb dieser Frist herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Zurückstellung gegeben sind. Die Zurückstellung ist nur einmal zulässig. Vor der Entscheidung hat die Schule die Erziehungsberechtigten zu hören. (BayEUG Art.37 Abs. 2) Kinder, die zurückgestellt werden sollen, müssen trotzdem zur Schuleinschreibung erscheinen.

Anmeldung

Grundsätzlich können alle Kinder – auch Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf – an der Grundschule angemeldet werden.

Umgekehrt können Eltern ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf auch direkt an der Förderschule anmelden.

Zur Schulanmeldung ist die persönliche Anwesenheit des Kindes notwendig. Die Geburtsurkunde des Kindes und die Bescheinigung des Staatl. Gesundheitsamtes über die ärztl. Untersuchung und ein Sorgerechtsbeschluss (nur bei Alleinerziehenden) sind vorzulegen.

Anmeldepflicht

besteht für die Erziehungsberechtigten für:

  • jedes Kind, das bis zum 30. September des Jahres mindestens 6 Jahre alt geworden ist
  • jedes im Vorjahr zurückgestellte Kind (Zurückstellungsbescheid ist dabei vorzulegen)
  • jedes Kind, das die Erziehungsberechtigten zurückstellen lassen wollen
  • jedes Kind, für das ein Gastschulantrag (nach Art. 43 BayEUG) an eine andere Schule gestellt werden soll (Antrag muss bis 1.7. d. J. vorliegen!)
  • jedes ausländische Kind, unabhängig von seinen Kenntnissen in der deutschen Sprache; die Eltern müssen Angaben machen über den Besuch eines Kindergartens oder eines Vorkurses gem. Art. 37a BayEUG
  • jedes Kind, das selbst oder dessen Eltern eine Aufenthaltsgestattung (Asylverfahrensgesetz), eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Duldung (Aufenthaltsgesetz) besitzt oder trotz Ausreisepflicht nicht oder noch nicht abgeschoben worden ist
  • jedes vollzeitschulpflichtige Kind, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern nimmt (in diesem Fall unverzügliche Anmeldepflicht)
  • Bei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf entscheiden die Eltern über den schulischen Lernort ihrer Kinder (Grundschule, Förderschule, Grundschule mit Profil Inklusion)

Eine Anmeldepflicht an der Förderschule besteht nur dann, wenn die Sprengelschule unter Ausschöpfung aller ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten den sonderpädagogischen Förderbedarf nicht decken kann und der Schüler durch den Besuch der Grundschule in seiner Entwicklung gefährdet wäre oder die Rechte von Mitgliedern der Schulgemeinschaft der Grundschule erheblich beeinträchtigt wären. Kommt keine einvernehmliche Entscheidung mit den Erziehungsberechtigten zustande, entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der betroffenen Schulen und Erziehungsberechtigten über den schulischen Lernort.

Termin der Anmeldung

Die Schulanmeldung findet im März oder April statt.

Sprengelpflicht

Die Anmeldung erfolgt an der zuständigen Sprengelschule.

Wie funktioniert das Sprengelprinzip? Die jeweilige Bezirksregierung bestimmt für jede Grundschule und Mittelschule ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulsprengel. Schüler der Grundschule sowie der Mittelschule erfüllen ihre Schulpflicht in der Schule, in deren Schulsprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Ausnahme: Innerhalb von Mittelschulverbünden besteht ein Wahlrecht, soweit dieses nicht beschränkt wurde). Schulpflichtige Kinder müssen somit zuerst bei der für sie zuständigen Sprengelschule angemeldet werden.

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann aus zwingenden persönlichen Gründen der Besuch einer anderen Grundschule bzw. Mittelschule gestattet werden. Die Entscheidung über ein sogenanntes Gastschulverhältnis trifft die für die Sprengelschule zuständige Gemeinde im Einvernehmen mit dem Schulaufwandsträger der aufnehmenden Schule. Grundsätzlich kann die Genehmigung über ein Gastschulverhältnis jeweils zum Schuljahresende widerrufen werden, sobald die zwingenden persönlichen Gründe nicht mehr vorliegen (Art. 43 BayEUG).

Auf Antrag der Eltern genehmigte Gastschüler werden nicht in die kostenlose Schülerbeförderung einbezogen. Für eine evtl. notwendige Schülerbeförderung müssen die Eltern selbst sorgen.

Erziehungsberechtigung

Erziehungsberechtigt ist, wer das Sorgerecht für das Kind hat, in der Regel also die Eltern. Bestehen darüber Zweifel (z.B. bei Geschiedenen), so sollte der Bescheid des Vormundschaftsgerichtes eingesehen werden. Sind mehrere Erziehungsberechtigte vorhanden, so müssen sie die Einschreibung im gegenseitigen Einverständnis vornehmen. Dafür genügt in der Regel die Unterschrift eines der Erziehungsberechtigten auf dem Anmeldeblatt. In Zweifelsfällen sollte die schriftliche Zustimmung des anderen Erziehungsberechtigten gefordert werden.

Änderungen des Sorgerechts bzw. des gemeinsamen Sorgerechts sind der Schule umgehend mitzuteilen und mit einer Kopie des Sorgerechtsbeschlusses zu belegen.

Kontaktieren Sie uns

  • Steinweg 8, 91567 Herrieden
  • Telefon: 09825 927 145 0
  • Telefax: 09825 4962
  • Email: verwaltung@gs-ms-herrieden.de
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